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Satzung

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Satzung des Fördervereins zum Erhalt der Hüttener Kirche e.V.



§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen

“Förderverein Hüttener Kirche e.V.“

2. Er hat seinen Sitz in Ascheffel und ist in das Vereinsregister einzutragen.


§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein macht es sich zur Aufgabe, erhaltende und verschönernde Maßnahmen am Bauwerk und der Ausstattung der Hüttener Kirche zu Hütten , im folgenden „Kirchengebäude”, zu fördern. Der Verein ist überkonfessionell tätig und wendet sich an alle Personen und Institutionen, die die Erhaltung und Verschönerung des Kirchengebäudes und seiner Einrichtung als kulturelle Aufgabe anerkennen. Die Vereinszwecke werden insbesondere durch die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und durch das Sammeln von Spenden erfüllt.



§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§ 52 Abs. 2 AO 77).

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Etwaige Mittel sind stets den satzungsgemäßen Zwecken zuzuführen.
Die vom Verein erwirtschafteten Mittel werden nach Abzug der entstandenen Kosten der ev.-luth. Kirchengemeinde Hütten (im folgenden „Kirchengemeinde“ genannt) nach Beschluss des Fördervereins zur Verfügung gestellt. Grundlage der Bereitstellung ist ein vom Förderverein genehmigter Investitionsvorschlag der Kirchengemeinde ( Kirchenvorstand) oder des Vereins. Die Kirchengemeinde ist zu verpflichten, die ihr zur Verfügung gestellten Mittel stets und vollständig im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden und über deren Verwendung Bericht zu erstatten.


§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung mindestens eines Erziehungsberechtigten.

2. Die Aufnahme erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, das Ergebnis des Beschlusses ist dem Antragsteller schriftlich oder wahlweise per elektronischer Post mitzuteilen. Der Beschluss ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

3. Die Mitgliedschaft erlischt mit sofortiger Wirkung ohne Rückzahlung des schon geleisteten Beitrages:
a. durch Tod
b. durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand
c. durch Ausschluss seitens des Vorstandes aus wichtigem Grund, z.B. wegen schädigenden Verhaltens, wegen unehrenhafter Handlungen gegenüber dem Verein oder wegen Verzugs mit der Beitragszahlung.

4. Der Ausschluss bedarf eines einstimmigen Beschlusses des Vorstands, daneben des Zugangs der Mitteilung des Ausschliessungsbeschlusses. Dem Ausgeschlossenen steht der Widerspruch zu, über den die nächste, ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu entscheiden hat. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ergeht in geheimer Abstimmung nach vorheriger Anhörung beider Seiten unter Ausschluss des Rechtswegs und ist endgültig.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen. Sie sind in ihren beruflichen und geschäftlichen Aktivitäten frei und haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder entrichten einen Beitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

2. Die Mitgliedsbeiträge werden per Lastschrifteneinzugsverfahren jeweils im 2. Quartal des laufenden Jahres im voraus eingezogen.

3. Zahlungen, die die geltende Beitragshöhe übersteigen, gelten im Zweifel als gespendet.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand des Vereins einberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins auf Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit im Bedarfsfall oder auf begründeten, schriftlichen Antrag von mindestens 20 Prozent der Mitglieder einberufen.

3. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und einer vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher zu übersenden. Die Mitteilung kann auch elektronisch per persönlicher Mail erfolgen.

4. Anträge zur Tagesordnung müssen für die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen, für die außerordentliche Mitgliederversammlung eine Woche vor dem Versammlungstermin dem Vorsitzenden des Vorstand schriftlich vorliegen. Sie werden von diesem den Mitgliedern unverzüglich bekannt gegeben. Sowohl die Antragstellung zur Tagesordnung als auch die Bekanntgabe an die Mitglieder kann auch elektronisch erfolgen. Anträge zur Änderung der Satzung und/oder der Beitragsordnung müssen in der Tagesordnung als solche erkennbar sein und sind mit Unterstützung des Vorstands mindestens zwei Wochen vor der Versammlung in vollem Wortlaut bekannt zu geben. Dies kann auch elektronisch erfolgen.


§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung, Beschlussfassungen

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie beschließt über die Verwendung der Mittel; der Vorstand kann bis zu einer Summe von 1.000,00 Euro pro Jahr Fördermittel vergeben, ohne die Mitgliederversammlung einzuberufen;
b. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
c. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
d.. Erstellung und Änderung der Beitragsordnung;
e. Änderung der Satzung, wobei der Beschluss einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder bedarf;
f. Wahl zweier Kassenprüfer. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Jährlich scheidet einer aus. Erstmalig wird einer für ein Jahr gewählt. Die Kassenprüfer prüfen den Kassenbericht jährlich und bitten bei ordnungsgemäßer Vorstandsarbeit um Entlastung dieser.

2. Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit nicht anders bestimmt, durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vertretung mit schriftlicher Vollmacht ist zulässig, wobei jedes anwesende Mitglied nur eine Vollmacht ausüben kann.


§ 10 Ablauf der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. Eine Verhinderung liegt auch vor, wenn eine eigene Angelegenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zu erörtern ist, solange diese Erörterung stattfindet.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Ist der Schriftführer verhindert, so bestimmt der Versammlungsleiter einen Ersatz. Die Niederschrift soll die gefassten Beschlüsse festhalten. Auf Verlangen eines Mitgliedes muss dessen Stimmabgabe in der Niederschrift festgehalten werden, nicht jedoch die Begründung. Das Protokoll muss auf der folgenden Mitgliederversammlung verlesen und genehmigt werden.


§ 11 Der Vorstand, Vertretung und Geschäftsführung

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.

2. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so erfolgt eine Nachwahl bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Scheiden 3 Vorstandsmitglieder aus, erfolgt eine außerordentliche Mitgliederversammlung.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.

4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder, sowie die Art des Zustandekommens seiner Beschlüsse regelt. Diese Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

5. Von jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu führen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
Der Vorstand tritt regelmäßig, möglichst mindestens alle sechs Monate zusammen.


§ 12 Aufgaben des Vorstands

1. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und die satzungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Die Amtsführung erfolgt im Ehrenamt. Über die Erstattung entstandener Kosten entscheidet der Vorstand.

2. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und stellt die Tagesordnung auf. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und führt deren Beschlüsse aus.

3. Der Vorstand erstellt und erstattet einen Jahresbericht.

4. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB in Einzelfällen befreien.


§ 13 Haftung

1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen.

2. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.


§ 14 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Die Auflösung des Vereins bedarf der schriftlichen Zustimmung von mindestens 50 % der Vereinsmitglieder. Der Antrag auf Auflösung muss in der Tagesordnung genannt sein.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die ev.-luth. Kirchengemeinde Hütten, die es nach § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
3. Beschlüsse, durch die die vorstehenden Bestimmungen oder eine andere für die Gemeinnützigkeit wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt oder aufgehoben wird, oder durch die der Verein aufgelöst, in eine andere Rechtsform überführt oder durch die sein Vermögen als Ganzes übertragen wird, sind der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit deren Zustimmung durchgeführt werden.


§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer heutigen Unterzeichnung in Kraft.


Ascheffel, den 12.12.2005









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